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19.03.2020, 08:52 Uhr | Christian Becker
Aussetzung der Vollziehung bzw. Vollstreckung der Schuld (F 2478 2020)

Viele Restaurants haben derzeit aufgrund des Corona-Virus finanzielle Einbußen, die durchaus existenzgefährdend sein können. Auf die Bitte eines Restaurants, „um eine Aussetzung der Vollziehung bzw. der Vollstreckung […] [der] Schuld“, lehnte das Amt für Straßenbau und Erschließung ab und stellte die nächste Rate für die Bezahlung einer Sondernutzungsgebühr fällig.


Daher frage ich den Magistrat:

Warum verweigert man einem Restaurant aufgrund von nicht von diesem zu vertretenden Gründen sowohl pauschal die Aussetzung der Schuld als auch jeglichen weiteren Lösungsweg bei dem skizzierten Problem.

Christian Becker
Es antwortet StR Oesterling:

Die zitierte Aussage wurde zu einem Zeitpunkt getroffen, als das vollständige Ausmaß der Corona-Pandemie und den hieraus entstehenden wirtschaftlichen Konsequenzen für die Gewerbetreibenden noch nicht absehbar war.

Inzwischen wurde auf die Situation reagiert: Bei allen Gewerbetreibenden, sofern sie Kontakt zur Abteilung Sondernutzung des Amts für Straßenbau und Erschließung aufnehmen, wird eine Mahnsperre auf die Forderung bis zum 31.05.2020 gesetzt. Dies hilft zumindest kurzfristig.

Ob die Sondernutzungsgebühren in Gänze erlassen werden können bzw. sollen, muss noch entschieden werden.